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Haustüre abschließen? Ein Urteil des Landesgerichts Frankfurt
Die Eigentümergemeinschaft eines Wohnhauses hatte beschlossen, das die Haustür zwischen 22.00h und 6.00h abgeschlossen sein muss und dies so in der Hausordnung vermerkt.
Jedoch waren mehrere Eigentümer damit nicht einverstanden, da sie mit dem Versperren des Fluchtweges in einem Brandfall in eine Notsituation geraten könnten.
Schließlich würde man im Panikfall nicht unbedingt an die Mitnahme des Haustürschlüssel denken.
Da sich die Fronten erhärteten und eine gutmütige Einigung nicht möglich erschien, wurde gegen den Beschluss Klage erhoben.
Es wurde zwar vom Frankfurter Landgericht der erhöhte Einbruchschutz einer abgeschlossenen Türe durchaus auch anerkannt, allerdings hätte die Vermeidung einer eventuellen Gefährdung der Hausbewohner immer die höhere Priorität.
Die Richter wiesen darauf hin, das für solche Fluchtwege entsprechende Systeme angeboten werden, welche einerseits einen hohen Einbruchschutz bieten, jedoch auch die Möglichkeit bieten, das die Tür zu jeder Zeit ohne Schlüssel von innen geöffnet werden kann.
Haustüren dürfen also nach dem Urteil des Landesgerichts Frankfurt nachts nicht mehr abgeschlossen werden, wenn dadurch Einschränkungen der Fluchtmöglichkeiten bestehen.
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