Haustüre abschließen? Ein Urteil des Landesgerichts Frankfurt
Samstag, 21. April 2018, 01:20
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Haustüre abschließen? Ein Urteil des Landesgerichts Frankfurt

Die Eigentümergemeinschaft eines Wohnhauses hatte beschlossen, das die Haustür zwischen 22.00h und 6.00h abgeschlossen sein muss und dies so in der Hausordnung vermerkt.
Jedoch waren mehrere Eigentümer damit nicht einverstanden, da sie mit dem Versperren des Fluchtweges in einem Brandfall in eine Notsituation geraten könnten.
Schließlich würde man im Panikfall nicht unbedingt an die Mitnahme des Haustürschlüssel denken.
Da sich die Fronten erhärteten und eine gutmütige Einigung nicht möglich erschien, wurde gegen den Beschluss Klage erhoben.

Es wurde zwar vom Frankfurter Landgericht der erhöhte Einbruchschutz einer abgeschlossenen Türe durchaus auch anerkannt, allerdings hätte die Vermeidung einer eventuellen Gefährdung der Hausbewohner immer die höhere Priorität.

Die Richter wiesen darauf hin, das für solche Fluchtwege entsprechende Systeme angeboten werden, welche einerseits einen hohen Einbruchschutz bieten, jedoch auch die Möglichkeit bieten, das die Tür zu jeder Zeit ohne Schlüssel von innen geöffnet werden kann.

Haustüren dürfen also nach dem Urteil des Landesgerichts Frankfurt nachts nicht mehr abgeschlossen werden, wenn dadurch Einschränkungen der Fluchtmöglichkeiten bestehen.

Fall Sie in Ihrem Wohnobjekt mit ähnlichen Problemen konfrontiert worden sind, so kontaktieren Sie uns einfach.
Wir können Ihnen für fast jede Türe einen entsprechenden Lösungsvorschlag unterbreiten und informieren Sie gerne.


2 Kommentare bisher • RSS-Feed für KommentareTrackBack URI

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  • Gregor C. sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Bzgl. diesem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, würde ich gerne um das Az. bitten, da mich das Urteil interessiert und ich dieses mir mal gerne anschauen möchte. Wie kann denn das LG Frankfurt am Main in 1. Instanz für Streitigkeiten nach § 43 WEG überhaupt zuständig sein? Ausnahmslos Zuständig in 1. Instanz sind nämlich die Amtsgerichte in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet.

    • Bernie sagt:

      Hallo Gregor!

      Hier ist das Aktenzeichen, vielleicht hilft Ihnen das weiter:
      LG Frankfurt/Main, 12.05.2015 – 2-13 S 127/12

      Hier der Text dazu

      Es war ja nicht die erste Instanz, das alte Urteil wurde wieder aufgehoben.

      Freundliche Grüße

      Ihr Sicherheitsteam



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