Bewährte Technik: Panzerriegelschlösser für Nebentüren

Bewährte Technik: Panzerriegelschlösser für Nebentüren

Zur Absicherung von Nebentüren jeder Art, z. B. Keller- und Lagerräume, Garagen und ähnliche Bereiche, die
immer nur von innen geöffnet werden müssen, haben sich die ABUS Panzerriegelschlösser der Baureihe PR 1400
und PR 1500 sehr gut bewährt.
Der massive Spezialriegel sichert die Tür über die gesamte Türbreite.

 

PR 1400
Die beiden Riegel werden durch Drücken der roten Taster entriegelt und dann von Hand verschoben.
Sie rasten an der jeweiligen Endposition ein.
Es wird kein Schlüssel benötigt, eine Betätigung ist nur von innen möglich.

Die Montage ist an fast allen Türen ohne Glaseinsatz möglich.
Türblattbreite: von 850 bis 1000 mm
Passend für Türen, die nach innen öffnen, auch in engen Nischen.
Mit dem Befestigungsset PA 1018 kann der Riegel auch für nach außen öffnende Türen eingesetzt werden.

Farbe: Silber lackiert

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PR 1500
In dem Riegel PR 1500 ist ein Halbzylinder verbaut, die Bedienung erfolgt ganz einfach mit einem Schlüssel.
Auf der Bandseite des Riegels ist dagegen ein massives Scharnier integriert.
Der Schließzylinder kann sehr einfach ausgetauscht werden, um das Schloss in Schließanlagen jeder Art integrieren zu können.

Die Montage ist auch an Türen mit Glaseinsatz möglich.
Türblattbreite: von 780 mm bis 1.040 mm, variabel durch Teleskopauszug.
Mit dem optional erhältlichen Verlängerungsrohr reicht der Riegel auch für Türblattbreiten von 1.040 mm bis 1.440 mm

Der PR 1500 ist ausschließlich für nach innen öffnende Türen geeignet.
Im Lieferumfang ist ein ABUS Halbzylinder mit 3 Schlüssel enthalten.

Farbe: Silber lackiert



Aktuelle Rauchmelderpflichten in Deutschland

RAUCHMELDERPFLICHT – die Termine in Deutschland

Hessen
Rauchmelderpflicht seit 01.06.2006 – § 13 Abs. 5 LBO-HE
Die Installation gilt für Neu-, Um- und Bestandsbauten und obliegt dem Eigentümer.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2014

Schleswig-Holstein
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2005 – § 49 Abs. 4 LBO-SH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig, der Mieter oder unmittelbare Besitzer der Wohnung muss hingegen die Betriebsbereitschaft sicherstellen.
Es sei denn, der Eigentümer übernimmt dies selbst.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010

Hamburg
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 45 Abs. 6 LBO-HH
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010

Mecklenburg-Vorpommern
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 48 Abs. 4 LBO-MV
In dieser landesgesetzlichen Regelung besteht die Besonderheit, dass nicht der Eigentümer (§ 903 BGB), sondern der Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) des Hauses oder der Wohnung, den Einbau veranlassen muss. Die Kosten werden von den Mietern oder Besitzern der Wohnungen und nicht von den Eigentümern übernommen. Jeder Mieter einer Wohnung muss den Einbau und die Wartung selbstständig übernehmen, es besteht keine Pflicht des Eigentümers.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2009

Thüringen
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2008 – § 46 Abs. 4 LBO-TH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen

Rheinland-Pfalz
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2003 – § 44 Abs. 8 LBO-RP
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.07.2012

Saarland
Rauchmelderpflicht seit 01.02.2004 – § 46 Abs. 4 LBO-SL
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen

Bremen
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015

Sachsen-Anhalt
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015

Nordrhein-Westphalen
Rauchmelderpflicht besteht bisher nur für geförderte Neubauwohnungen.

Bayern
Keine Rauchmelderpflicht

Baden-Württemberg
Keine Rauchmelderpflicht

Niedersachsen
Keine Rauchmelderpflicht

Brandenburg
Keine Rauchmelderpflicht

Berlin
Keine Rauchmelderpflicht

Sachsen
Keine Rauchmelderpflicht

Konsequenzen bei der Nichteinhaltung

Zunächst werden sicherlich keine Kontrollen stattfinden, ob die Rauchmelder wirklich im Objekt montiert wurden und auch funktionsfähig sind. Allerdings kann der Wohnungsinhaber sicher damit rechnen, daß im Schadensfall die Versicherung Schwierigkeiten bei der Regulierung machen wird, wenn kein Rauchmelder angebracht war.
Sind Eigentümer oder Mieter nach der jeweiligen Bauordnung verpflichtet Brandmelder anzubringen und deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen und kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann dies schwerwiegende Folgen haben.

Die baurechtliche Ordnungswidrigkeit ist da eher das kleinere Übel, denn wenn bei einem Brand Menschen zu Schaden kommen, so kann dies durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben und zu höheren Schadensersatzansprüchen führen.