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ABUS blickt in diesem Jahr bereits auf eine lange Reihe von hochkarätigen Auszeichnungen, die das Unternehmen für seine elektronische Sicherheitstechnik gewinnen konnte, unter anderem der renommierte Red Dot Design Award 2019 und der iF Design Award 2019. Nun geht der ABUS Mini-Rauchmelder GRWM30600, aktueller Testsieger der Stiftung Warentest (Heft 01/2018), in einem Vergleichstest des ETM Testmagazins als klarer Sieger hervor.
Über 500 Menschen in Deutschland sterben jährlich an den Folgen eines Feuers, 95% davon aufgrund des Einatmens giftigen Rauchs. Da auch der Geruchssinn nachts schläft, wachen die meisten Personen erst dann auf, wenn durch dichten Rauch die Orientierung bereits erschwert ist. Oftmals können sich Betroffene nun nicht mehr rechtzeitig in Sicherheit bringen. Rauchmelder sind folglich wahre Lebensretter. Das ETM Testmagazin hat in der Ausgabe 12/2019 acht Rauchmelder auf Herz und Nieren getestet und das Modell ABUS GRWM30600 mit der Note „gut“ zum Testsieger gekürt.
Klein, aber oho
Der ABUS Mini-Rauchmelder GRWM30600 „[…] kann in allen Disziplinen brillieren; vor allem braucht er von allen Modellen am wenigsten Zeit, um den Rauch wahrzunehmen“, so das positive Urteil der Tester. Auch die Bedienung und die umfangreiche Ausstattung werden lobend hervorgehoben.
„Wir freuen uns sehr, dass unser Rauchmelder, der bereits im vergangenen Jahr die Bestnote 2,2 im Rauchmeldertest der Stiftung Warentest erhielt, erneut als Testsieger überzeugen konnte“, so ABUS Unternehmenssprecher Florian Lauw.
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Tage des Rauchmelders 2015
Wichtige Informationen für jeden Mieter und Hausbesitzer!
In diesem Jahr wird es gleich drei offizielle Rauchmeldertage des Forums für Brandrauchprävention e.V geben:
13. Februar
13. März
13. November
Themenschwerpunkte sind hierbei:
1. Die Aufklärung der Bürger bezüglich der Notwendigkeit, Prävention kann Leben retten.
2. Die Einhaltung der gesetzlichen Rauchmelderpflichten, die von Bundesland zu Bundesland variieren können.
3. Die Wartung von Rauchmeldern, die nicht in jedem Bundesland vom Eigentümer oder Mieter selbst durchgeführt werden darf.
Weitere Infos zum Tag des Rauchmelders finden Sie hier:
Rauchmelder Lebensretter
und hier:
Feuerwehrmagazin
Beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften für die Einbaupflichten!
HESSEN:
In Neu- und Umbauten: ab 24.06.2005
In bestehende Wohnungen: ab 01.01.2015
Muss mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege nach außen führen.
Für den Einbau ist der Eigentümer zuständig.
Für die Betriebsbereitschaft haftet der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)
Gesetzliche Grundlage ist die Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005
SCHLESWIG-HOLSTEIN:
In Neu- und Umbauten: ab 01.04.2005
In bestehende Wohnungen: ab 01.01.2011
Muss mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege nach außen führen.
Für den Einbau ist der Eigentümer zuständig.
Für die Betriebsbereitschaft haftet der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)
Gesetzliche Grundlage ist die Änderung der Landesbauordnung vom 20. Dezember 2004
Gerne beraten wir Sie!
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Rodgau-Jügesheim: Rettung durch Rauchmelder
Jügesheim – Ein Rauchmelder hat in Jügesheim einen schweren Brand verhindert. Durch den Piepston wurde ein Nachbar auf das Feuer aufmerksam…
weiterlesen in der Offenbach Post online
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Rauchmeldertag am 13.09.2013
Das Thema des diesjährigen Rauchmeldertages lautet „Rauchmelder retten auch DEIN Leben!“
Quelle: „Rauchmelder retten Leben“
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Rauchmelder: Prüfung + Wartung
Seit geraumer Zeit besteht in Deutschland die Einbaupflicht für Rauchwarnmelder in Wohnräumen, die jedoch in jedem Bundesland etwas anders geregelt ist.
Dennoch sind auch nach dem Einbau von Rauchmeldern immer noch diverse Fragen offen, die wichtigsten möchten wir Ihnen hier beantworten.
1. Gibt es eine Wartungspflicht für Rauchmelder?
Ja. Die Prüfvorgaben sind in der Bedienungsanleitung des Rauchmelders festgelegt.
2. Wie oft muss ein Rauchmelder geprüft und gewartet werden?
Es ist in allen Bundesländern, wo Rauchmelder vorgeschrieben sind, eine jährliche Funktionsprüfung erforderlich.
3. Was muß geprüft werden?
Es muss eine Sichtprüfung und eine Alarmprüfung gemäß DIN 14676 durchgeführt werden.
4. Wer ist für die Wartung von Rauchmeldern verantwortlich?
Die Verantwortung obliegt meist dem Eigentümer. Details und ggf. Ausnahmen finden Sie in der jeweiligen Landesbauordnung
rauchmelder-lebensretter.de
5. Wer darf die Prüfung durchführen?
Für die Wartung und Prüfung von Rauchmeldern gibt es derzeit noch keine spezielle Zertifizierung, Jedermann darf momentan noch eine Wartung und Prüfung vornehmen.
7. Wie muss geprüft werden?
An jedem Rauchwarnmelder ist ein spezieller Prüftaster angebracht, wird er gedrückt muss das Warnsignal ertönen. Die Melder dürfen nicht mit Farbe überstrichen sein und die Öffnungen für den Raucheintritt müssen frei sein.
Funktioniert dies nicht, ist der Melder in Stand zu setzen (Batteriewechsel) oder auszutauschen.
Zu der Funktionsprüfung nach DIN 14676 gehört auch eine entsprechende Sichtprüfung dazu. Hierbei werden äußerlich sichtbare Schäden lokalisiert. Ferner wird überprüft, ob der Montageort noch der Norm entspricht.
8. Wie werden Rauchmelder gepflegt?
Der Rauchmelder bedarf keiner Pflege oder speziellen Reinigung. Befolgen Sie die Hinweise der Hersteller in der Bedienungsanleitung.
9. Gibt es einen Hinweis, ob ein Rauchwarnmelder in seiner Funktion eingeschränkt ist?
Einige Geräte am Markt bieten eine optische oder akustische Störungsanzeige, die Ihnen signalisiert, ob eine Störung oder Verschmutzung signalisiert. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Herstellerangaben.
10. Wer protokolliert die jährliche Prüfung der Rauchwarnmelder?
Es gibt momentan keine rechtlich verbindliche Gesetzesgrundlage. Wird die Prüfung von einem Facherrichterunternehmen durchgeführt, dienen Prüfbericht oder Rechnung als rechtssichere Dokumentation.
Es ist daher empfehlenswert für die jährlichen Wartungsarbeiten ein Fachunternehmen zu beauftragen.
11. Wie lange funktioniert ein Rauchwarnmelder einwandfrei?
Wir empfehlen Ihnen, die Rauchschutzmelder spätestens nach maximal 10 Jahren auszutauschen. Danach ist eine zuverlässige und sichere Detektion nicht mehr zu 100% gewährleistet. Dies ist unabhängig von der Stromversorgung / Batterieart.
Hier finden Sie weitere Informationen
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brandaktuell: Rauchmelderpflicht in Deutschland
In Deutschland ist die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.
Derzeit (September 2012) haben 11 von 16 Länderparlamenten die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern für “Neubauten und umfangreiche Umbauten” gesetzlich festgelegt. In 9 dieser 11 Bundesländer müssen auch vorhandene Wohnungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist ausgestattet sein. Die Details zu den gesetzlichen Regeln in den einzelnen Bundesländern…: bitte hier weiterlesen
Wir führen Rauchschutzmelder von verschiedenen Herstellern in unterschiedlichem Design und passend für jeden Einsatzort.
So lassen sich heute auch in kritischen Bereichen, wie z. B. in der Küche, zuverlässig arbeitende Melder installieren.
Spezielle Dualmelder mit Bi-Sensor-Prozessor-Technologie (Rauch plus Temparatur) verfügen, neben dem üblichen optischen Rauchsensor, über einen zusätzlich integrierten Hitzewarnmelder.
Wir informieren Sie gerne!
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RAUCHMELDERPFLICHT – die Termine in Deutschland
Hessen
Rauchmelderpflicht seit 01.06.2006 – § 13 Abs. 5 LBO-HE
Die Installation gilt für Neu-, Um- und Bestandsbauten und obliegt dem Eigentümer.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2014
Schleswig-Holstein
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2005 – § 49 Abs. 4 LBO-SH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig, der Mieter oder unmittelbare Besitzer der Wohnung muss hingegen die Betriebsbereitschaft sicherstellen.
Es sei denn, der Eigentümer übernimmt dies selbst.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010
Hamburg
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 45 Abs. 6 LBO-HH
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010
Mecklenburg-Vorpommern
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 48 Abs. 4 LBO-MV
In dieser landesgesetzlichen Regelung besteht die Besonderheit, dass nicht der Eigentümer (§ 903 BGB), sondern der Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) des Hauses oder der Wohnung, den Einbau veranlassen muss. Die Kosten werden von den Mietern oder Besitzern der Wohnungen und nicht von den Eigentümern übernommen. Jeder Mieter einer Wohnung muss den Einbau und die Wartung selbstständig übernehmen, es besteht keine Pflicht des Eigentümers.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2009
Thüringen
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2008 – § 46 Abs. 4 LBO-TH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
Rheinland-Pfalz
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2003 – § 44 Abs. 8 LBO-RP
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.07.2012
Saarland
Rauchmelderpflicht seit 01.02.2004 – § 46 Abs. 4 LBO-SL
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
Bremen
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015
Sachsen-Anhalt
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015
Nordrhein-Westphalen
Rauchmelderpflicht besteht bisher nur für geförderte Neubauwohnungen.
Bayern
Keine Rauchmelderpflicht
Baden-Württemberg
Keine Rauchmelderpflicht
Niedersachsen
Keine Rauchmelderpflicht
Brandenburg
Keine Rauchmelderpflicht
Berlin
Keine Rauchmelderpflicht
Sachsen
Keine Rauchmelderpflicht
Konsequenzen bei der Nichteinhaltung
Zunächst werden sicherlich keine Kontrollen stattfinden, ob die Rauchmelder wirklich im Objekt montiert wurden und auch funktionsfähig sind. Allerdings kann der Wohnungsinhaber sicher damit rechnen, daß im Schadensfall die Versicherung Schwierigkeiten bei der Regulierung machen wird, wenn kein Rauchmelder angebracht war.
Sind Eigentümer oder Mieter nach der jeweiligen Bauordnung verpflichtet Brandmelder anzubringen und deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen und kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann dies schwerwiegende Folgen haben.
Die baurechtliche Ordnungswidrigkeit ist da eher das kleinere Übel, denn wenn bei einem Brand Menschen zu Schaden kommen, so kann dies durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben und zu höheren Schadensersatzansprüchen führen.