Tage des Rauchmelders 2015

Tage des Rauchmelders 2015

Wichtige Informationen für jeden Mieter und Hausbesitzer!

In diesem Jahr wird es gleich drei offizielle Rauchmeldertage des Forums für Brandrauchprävention e.V geben:
13. Februar
13. März
13. November

Themenschwerpunkte sind hierbei:

1. Die Aufklärung der Bürger bezüglich der Notwendigkeit, Prävention kann Leben retten.

2. Die Einhaltung der gesetzlichen Rauchmelderpflichten, die von Bundesland zu Bundesland variieren können.

3. Die Wartung von Rauchmeldern, die nicht in jedem Bundesland vom Eigentümer oder Mieter selbst durchgeführt werden darf.

Rauchmeldertag 2015

Weitere Infos zum Tag des Rauchmelders finden Sie hier:
Rauchmelder Lebensretter
und hier:
Feuerwehrmagazin

Beachten Sie die gesetzlichen Vorschriften für die Einbaupflichten!
HESSEN:

In Neu- und Umbauten: ab 24.06.2005
In bestehende Wohnungen: ab 01.01.2015
Muss mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege nach außen führen.
Für den Einbau ist der Eigentümer zuständig.
Für die Betriebsbereitschaft haftet der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage ist die Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) vom 20. Juni 2005

SCHLESWIG-HOLSTEIN:

In Neu- und Umbauten: ab 01.04.2005
In bestehende Wohnungen: ab 01.01.2011
Muss mindestens ein Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern und Fluren, über die Rettungswege nach außen führen.
Für den Einbau ist der Eigentümer zuständig.
Für die Betriebsbereitschaft haftet der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

Gesetzliche Grundlage ist die Änderung der Landesbauordnung vom 20. Dezember 2004

Gerne beraten wir Sie!

logo_oben



Rauchmelderpflicht in Hessen!

Rauchmelderpflicht in Hessen!

Achtung! Die Übergangszeit zur Nachrüstpflicht von Rauchmeldern in vorhandenen Wohnungen endet 31.12.2014

Rauchmelder Abus

Hier finden Sie eine Übersicht der Rauchmelderpflichten in allen Bundesländern.



Aktuelle Rauchmelderpflichten in Deutschland

RAUCHMELDERPFLICHT – die Termine in Deutschland

Hessen
Rauchmelderpflicht seit 01.06.2006 – § 13 Abs. 5 LBO-HE
Die Installation gilt für Neu-, Um- und Bestandsbauten und obliegt dem Eigentümer.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2014

Schleswig-Holstein
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2005 – § 49 Abs. 4 LBO-SH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig, der Mieter oder unmittelbare Besitzer der Wohnung muss hingegen die Betriebsbereitschaft sicherstellen.
Es sei denn, der Eigentümer übernimmt dies selbst.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010

Hamburg
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 45 Abs. 6 LBO-HH
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010

Mecklenburg-Vorpommern
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 48 Abs. 4 LBO-MV
In dieser landesgesetzlichen Regelung besteht die Besonderheit, dass nicht der Eigentümer (§ 903 BGB), sondern der Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) des Hauses oder der Wohnung, den Einbau veranlassen muss. Die Kosten werden von den Mietern oder Besitzern der Wohnungen und nicht von den Eigentümern übernommen. Jeder Mieter einer Wohnung muss den Einbau und die Wartung selbstständig übernehmen, es besteht keine Pflicht des Eigentümers.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2009

Thüringen
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2008 – § 46 Abs. 4 LBO-TH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen

Rheinland-Pfalz
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2003 – § 44 Abs. 8 LBO-RP
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.07.2012

Saarland
Rauchmelderpflicht seit 01.02.2004 – § 46 Abs. 4 LBO-SL
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen

Bremen
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015

Sachsen-Anhalt
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015

Nordrhein-Westphalen
Rauchmelderpflicht besteht bisher nur für geförderte Neubauwohnungen.

Bayern
Keine Rauchmelderpflicht

Baden-Württemberg
Keine Rauchmelderpflicht

Niedersachsen
Keine Rauchmelderpflicht

Brandenburg
Keine Rauchmelderpflicht

Berlin
Keine Rauchmelderpflicht

Sachsen
Keine Rauchmelderpflicht

Konsequenzen bei der Nichteinhaltung

Zunächst werden sicherlich keine Kontrollen stattfinden, ob die Rauchmelder wirklich im Objekt montiert wurden und auch funktionsfähig sind. Allerdings kann der Wohnungsinhaber sicher damit rechnen, daß im Schadensfall die Versicherung Schwierigkeiten bei der Regulierung machen wird, wenn kein Rauchmelder angebracht war.
Sind Eigentümer oder Mieter nach der jeweiligen Bauordnung verpflichtet Brandmelder anzubringen und deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen und kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann dies schwerwiegende Folgen haben.

Die baurechtliche Ordnungswidrigkeit ist da eher das kleinere Übel, denn wenn bei einem Brand Menschen zu Schaden kommen, so kann dies durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben und zu höheren Schadensersatzansprüchen führen.