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Das eine Videoüberwachung alleine nicht viel bringt, zeigt dieses Video.
Eine hochwertige mechanische Absicherung in Verbindung mit einer guten Einbruchmeldeanlage, hätte den Einbruch vielleicht verhindern können, zumindest aber deutlich erschwert.
So bleiben den Geschgädigten ein paar nette Bildchen von den Tätern, welche aber wahrscheinlich nie gefasst werden.
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Rechtliche Hinweise zur Videoüberwachung
Einbruchschutz betrifft nicht nur den Wohnbereich, sondern auch das gesamte Grundstück!
Besonders jetzt in der warmen Sommerzeit werden immer häufiger wertvolle Gegenstände aus dem Garten entwendet.
Da bleibt das teure Fahrrad gerne einmal griffbereit neben der Garage stehen und der edle Grill verweilt dauerhaft den kompletten Sommer lang im Freien auf der Terrasse.
Auch hochwertige Gartenmöbel und Dekorationsartikel bleiben nachts immer draußen, denn man möchte es ja auch schön haben.
Da man all diese Dinge nicht täglich wegräumen möchte, bietet sich für solche Bereiche eine Videoüberwachung an.
Hochwertige wetterfeste Außenkameras werden immer preiswerter und leistungsfähiger und neben der Überwachung Ihres Grundstückes, hat die gut sichtbar angebrachte Kamera dazu eine abschreckende Wirkung bei den Langfingern.
Was darf man und was nicht?
Private Überwachungskameras sind heute überall zu finden, sie sind auf öffentlich zugänglichen Plätzen und Gehwegen, Firmengeländen, Privatgrundstücken und Parkhäusern montiert und breiten sich immer weiter aus.
Die Kameras werden jedoch häufig unzulässig montiert, daher sollte man für die Montage und Einrichtung immer einen Fachmann zu Rate ziehen.
Für die Ausführung hat der Gesetzgeber heute ganz klare Vorschriften erlassen, die unbedingt einzuhalten sind.
So kann beispielsweise ein Mieter in einem Mehrfamilienhaus gegen den Einsatz der Überwachungskamera an der Haustür gerichtlich vorgehen und auf Unterlassung sowie die Löschung der Aufnahme klagen.
Die weitreichende Kontrolle des Privatlebens ist ohne die Einwilligung aller Mieter unzulässig, so sah das auch schon der Bundesgerichtshofes (Az. VI ZR 272/94).
Es handelt sich schließlich um eine massive Verletzung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte, die fest im Grundgesetz verankert sind.
Eine heimliche Überwachung mit getarnten, versteckt montierten, Kameras ist immer unzulässig, die Überwachung muss stets deutlich sichtbar ausgeschildert sein.
Man darf das eigene Haus überwachen, sofern keine weiteren Wohnungen an Dritte vermietet sind.
Bevor Besucher den Erfassungsbereich betreten, müssen sie durch ein gut sichtbares Schild auf die Kamera hingewiesen werden.
Das Nachbargrundstück oder ein öffentlicher Zugangsweg darf keinesfalls erfasst werden.
Steht das eigene Fahrzeug frei zugänglich auf dem Privatgrundstück und wird dort überwacht, weil es schon mehrfach aufgebrochen wurde, so könnte es hier Ärger geben.
Schwenkbare Kameras mit Fernsteuerung sind auch immer kritisch zu betrachten, da sie im Bedarfsfall auf andere Bereiche geschwenkt werden könnten.
Vorsicht auch bei Dummys!
Ob die Überwachungskamera tatsächlich angeschlossen wurde und technisch funktioniert, ob sie die Bilder aufzeichnet oder nur auf einen Monitor geschaltet ist, wie bei einem elektronischen Türspion, spielt keine Rolle.
Die Rechtsprechung macht bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine Unterschiede, denn auch eine Attrappe vermittelt bereits das Gefühl, beobachtet zu werden.
Bitte beachten Sie hierfür auch diesen Artikel
Hier können Sie sich unsere Hinweisschilder zur Kameraüberwachung kostenlos selbst ausdrucken.
Haben Sie noch Fragen?
Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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Warnhinweise für Alarm- und Videosysteme
Der gewerbliche Betreiber einer Videoüberwachung, die im öffentlichen Bereich, z. B. an Tankstellen oder auf Betriebsgrundstücken und speziellen Sicherheitszonen installiert wurde, muss gut ersichtlich darauf hinweisen. Der Hinweis muss von der gewählten Farbe und von der Größe her sofort gut sichtbar sein.
Aber auch auf frei zugänglichen Privatgrundstücken ist eine Überwachung gesetzlich vorgeschrieben.
Unsere Vorlagen mit dem Kamerasymbol entspricht dem § 6b BDSG Abs. 2, der die Zulässigkeit und Erkennbarkeit einer Videoüberwachung regelt und sorgt hier für Eindeutigkeit.
Außerdem haben wir auch einen Warnhinweise für Einbruchmeldeanlagen in verschiedenen Größen erstellt.
Solche Hinweise helfen bei der Vorbeugung von Straftaten und haben so manchen Einbrecher bereits vor der Tat verschreckt.
Die Warnhinweise kann man sich einfach downloaden und selbst ausdrucken -kostenlos.