Aufbewahrung von Waffen -neue Gesetze

Aufbewahrung von Waffen -neue Gesetze

Sportschützen und Jäger aufgepasst!
Es gelten neue Vorschriften für die Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen.

Alle Waffenschränke, welche noch den alten Sicherheitsstufen A, B, etc., entsprechen, haben ab sofort keine mehr Gültigkeit mehr!
Diese Behältnisse können nur noch für erlaubnisfreie Waffen, wie beispielsweise Schreckschuss-, Reizgas-, Druckluft-, Signalwaffen, usw., sowie Munition, verwendet werden.

Seit der neuen Gesetzesänderung dürfen sämtliche Schusswaffen und Munition, deren Erwerb und Besitz unter eine Erlaubnispflicht fallen, nur noch in Waffenschränken mit mindestens Widerstandsgrad 0 (nach DIN EN 1143-1) oder höher, aufbewahrt werden.

Wir empfehlen unseren Kunden schon seit vielen Jahren, nach Möglichkeit nur noch Schränke nach Widerstandsgrad 0, besser I oder höher einzusetzen.
Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich von Tresoröffnungen, wissen wir sehr gut, wovon wir sprechen.

Hier ein kurzer Überblick:

Widerstandsgrad 0 / nach DIN EN 1143-1
Bis maximal 5 Kurzwaffen, Langwaffen unbegrenzt, Munition

Widerstandsgrad 0 nach DIN EN 1143-1 über 200 kg
Bis maximal 10 Kurzwaffen, Langwaffen unbegrenzt, Munition

Widerstandsgrad I nach DIN EN 1143-1
Kurzwaffen unbegrenzt, Langwaffen unbegrenzt, Munition

Zusätzlich muß der Schrank von einer für den „Geldschrank- und Tresorbau“ akkreditierten Stelle aus dem europäischen Wirtschaftsraum zertifiziert sein, wie beispielsweise von der ECB-S / European Certification Body GmbH in Frankfurt am Main.
Diese Zertifizierung ist an einem Typenschild aus Metall auf der Innenseite der Schranktür dokumentiert.
Die Kennzeichnung nach DIN EN1143-1 und  die Akkreditierung nach ISO/IEC 17065 sind hierbei zu beachten.


Falls Sie Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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