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Schadensersatz bei Schlüsselverlust
Sie haben Ihren Schlüssel verloren?
Ist der Eigentümer der Schließanlage, z. B. der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft, denn grundsätzlich berechtigt, auf Ihre Kosten die komplette Schließanlage des Hauses auszutauschen?
Hat der Mieter seinen Schlüssel verloren, muss er den Verlust dem Vermieter unverzüglich melden.
Ist der Schlüsselverlust selbst verschuldet, muss der Mieter für die Kosten für den Einbau neuer Schließzylinders aufkommen, wenn der Vermieter es tatsächlich austauschen lässt.
Eine Schadensersatzpflicht besteht meistens dann, wenn der verlorene Schlüssel tatsächlich durch dritte Personen missbraucht werden könnte.
Aber das ist nicht immer so!
Wie ist das bei Schließanlagen?
Reicht es aus, wenn nur der Zylinder der Wohnungstür ersetzt wird?
Oder muss man auch den Zylinder der Haustüre auswechseln?
Die Haustüre wird ja eh nie abgeschlossen und steht praktisch für jedermann offen.
Muß man jetzt zahlen?
Oder doch nicht?
Bei Diebstahl eines Schlüssel kann das für einen Mieter u. U. erhebliche Kosten bedeuten, wenn z. B. dann damit eingebrochen wird und die Versicherung sich weigert, den Schaden zu begleichen.
Die Gerichtsurteile sind hier oft sehr kontrovers.
Pauschal könnte man diese Fragen also nur mit einem klaren „Jein“ beantworten -es kommt also stets auf den Einzelfall an.
Wir haben Ihnen daher an dieser Stelle ein paar aussagekräftige Gerichtsurteile zusammengestellt.
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LG Heidelberg / Az. 5 S 52/12
Hat der Mieter einen Schlüssel zur Haus- und Wohnungstür verloren, muss er auch die gesamten Kosten für die Erneuerung der Schließanlage tragen.
Es reicht nicht aus, nur den verlorenen Schlüssel zu ersetzen.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses konnte der Mieter nur noch einen Wohnungsschlüssel zurückgegeben, der Zweitschlüssel war verloren gegangen.
Der Schlüssel hat innerhalb dieser Schließanlage die Wohnungstür, Hauseingang und Kellertür geschlossen.
Der Vermieter befürchtete, dass sich Dritte durch den verlorenen Schlüssel Zugang in das Gebäude verschaffen könnten und wollte daher alle 27 Schließzylinder, also die komplette Schließanlage, in Höhe von € 1.400,00 ersetzen lassen.
Die Richter bestätigten das erstinstanzliche Urteil und wiesen die spätere Berufung des Mieters zurück.
Dem Vermieter steht ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu, da durch den Verlust des Schlüssels die Obhuts- und Rückgabepflicht des Mieters nach § 546 Abs. 1 BGB verletzt wurde.
Durch Schlüsselverlust habe die Schließanlage ihren Wert verloren, denn die Anlage solle es Unbefugten unmöglich machen, die Schlösser zu öffnen. Nach dem Verlust eines Schlüssels ist die Sicherheit jedoch nicht mehr gewährleistet.
Auch wenn die Schließanlage nicht ausgetauscht wird, so bleibt der Schadenersatzanspruch dennoch bestehen. Das Risiko trägt dann der Vermieter.
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VG Trier / Az. 1 K 842/11
Eine Lehrerin hatte ihren Hauptschlüssel, der alle Klassenräume und die Turnhalle sperrt, in einem Rucksack in ihrem Auto aufbewahrt.
Der Wagen wurde aufgebrochen und der Rucksack samt Schlüssel wurde entwendet.
Die Schule verlangte die Kosten in Höhe von ca. € 18.000,00 für den Einbau einer neuen Schließanlage von der Lehrerin.
Das Urteil: Die Lehrerin muss nur dann Schadensersatz leisten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte.
Das Aufbewahren der Schlüssel im Fahrzeug sei jedoch nur eine einfache Fahrlässigkeit, die nicht dazu führt, dass die Lehrerin den Schaden ersetzen muss.
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AG Ludwigsburg / Az. 8 C 3212/09
Nur dann, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wurde, muss der Mieter sie bezahlen.
Alleine auf der Grundlage eines Angebotes ist eine Schadensberechnung nicht möglich.
Für ein Schmerzensgeld für gefühlte Unsicherheit muss der Mieter nicht aufkommen.
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AG Frankfurt am Main / Az. 33 C 4131/09
Bei mangelnder Obhutspflicht muss der Mieter für den verloren Schlüssel haften.
Einem Arzt, der in den angemieteten Räumen seine Praxis betreibt, in der auch Medikamente an Suchtkranke Patienten ausgegeben werden, wurde der Schlüssel von einer unbekannten Person gestohlen.
Der Schlüssel lag immer offen auf dem Schreibtisch des Arztes und war somit auch für Fremde zugänglich.
Der Mieter muss für die gesamten Kosten einer neuen Schließanlage aufkommen, da er seinen Obhutspflichten nicht nachgekommen war.
Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Schlüssels war zu erwarten.
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KG Berlin / 8 U 151/07
Ein Mitarbeiter parkte seinen Wagen auf der Straße, verstaute das Notebook, Geschäftsdokumente und den Firmenschlüssel in einer Tasche unter dem Vordersitz.
Das Auto wurde aufgebrochen und die Gegenstände wurden entwendet.
Mieter der Geschäftsräume meldete seinem Vermieter den Verlust und verlangte den Austausch der gesamten Schließanlage.
Dem folgte der Vermieter, forderte jedoch die gesamten Kosten in Höhe von rund 10.000,- Euro vom Mieter zurück.
Ein Mieter muss die Kosten für den Ersatz einer Schließanlage tragen, wenn ihm ein dazugehöriger Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird.
Ein solcher Verlust gilt als Verletzung der so genannten Obhutspflicht, da der Mieter verpflichtet ist, die Schlüssel der Mietsache sorgfältig aufzubewahren
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AG Halle / Saale / Az.: 93 C 4044/08
Das der Schlüssel abgebrochen ist, deutet nicht automatisch darauf hin, dass der Mieter gegen seine Obhutspflicht verstoßen hat.
Einem Mieter ist der Schlüssel abgebrochen und sollte dafür dem Vermieter Schadensersatz leisten. Da ein Schlüssel normalerweise jedoch aufgrund von Materialermüdung und Abnutzung bricht, verneinte das Gericht den Schadensersatzanspruch.
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AG Rheinbach / Az. 3 C 199/04
Es besteht bei Schlüsselverlust kein Anspruch auf Schadenersatz für eine neue Schließanlage.
In diesem Urteil entschied das AG Rheinbach gegen die Forderung des Vermieters.
Der Mieter ist natürlich verpflichtet, die erhaltenen Schlüssel sorgfältig zu verwahren, dennoch ist dem Vermieter alleine durch die Pflichtverletzung kein Schaden entstanden, da die Schließanlage nach dem Schlüsselverlust nicht ausgetauscht wurde.
Nur alleine aufgrund eines Kostenvoranschlages, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
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AG Hohenschönhausen / Az.: 5 C 348/03
Der Vermieter ist bei Schlüsselverlust unverzüglich zu unterrichten, damit er die entsprechenden Maßnahmen ergreifen und ggf. den Austausch der Schließzylinder beauftragen kann.
Es wird in der Regel, auch aus sicherheitstechnischen Aspekten, meistens das gesamte Schließsystem ausgewechselt, damit Dritte keinen Zugang zum Gebäude erhalten können,
Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und muss die Kosten immer dann tragen, wenn eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, etwa wenn die Adresse der Wohnung an dem Schlüssel angebracht war.
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AG Münster / Az. 48 C 2430/02
Werden die Wohnungsschlüssel bei Auszug vom Mieter nicht vollzählig zurückgeben, kann der Vermieter auf die Erstattung der Kosten für ein neues Schloss bestehen.
Ein Mieter konnte nach seinem Auszug von den ursprünglichen 3 Schlüsseln nur noch 2 Stück zurückgeben und weigerte sich ein neues Schloss zu bezahlen. Begründet wurde dies, dass der Verlust des Schlüssels bereits längere Zeit zurück lag und kein Namensschild oder ein anderer Hinweis auf die Lage der Wohnung hingewiesen hatte.
Die Mieter waren der Meinung, dass ein Austausch von Schloss und Schlüssel daher nicht zwingend notwendig sei.
Das Gericht gab dem Vermieter in diesem Falle recht.
Der Mieter ist seinen Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen, denn er ist verpflichtet, sämtliche Schlüssel bei Auszug abzugeben. Dafür ist er voll haftbar und muss dem Vermieter die gesamten Kosten für ein neues Schoss und Schlüssel ersetzen.
Das in der Vergangenheit kein Mißbrauch stattfand sei irrelevant, denn es könne in Zukunft immer noch passieren.
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LG Coburg / Az. 12 O 274/01
Ein Vermieter hatte in einem Büroobjekt Geschäftsräume vermietet.
Der Vermieter kündigte fristlos, da die Miete nicht bezahlt wurde.
Nur noch drei Stück, von den ursprünglichen sechs ausgegebenen Schlüsseln, kamen wieder zurück.
Der Vermieter wechselte die Schließzylinder und wollte die Kosten erstattet haben.
Das Gericht entschied zu Gunsten des Vermieters, denn der Mieter hat die Pflicht, alle Schlüssel wieder bei Auszug abzugeben.
zurückzugeben, befand das Landgericht Coburg.
Es verurteilte einen Mieter, der dieser Pflicht nicht genügt hatte, zur Bezahlung von rund 840,- DM – den Kosten der
Siehe auch § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Rückgabe der Mietsache:
Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
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LG Frankfurt am Main / Az. 2/11 S 412/90
Eine Mieterin hat den Wohnungsschlüssel verloren und wurde vom Vermieter auf Schadensersatz zum Austausch einer neuen Schließanlage für das gesamte Haus verklagt.
Da auch die allgemein zugänglichen Türen, wie Hauseingang, Keller, Waschküche und Fahrradraum, ebenfalls mit diesem Wohnungsschlüssel geöffnet werden können, sei eine Sicherheitsgefährdung des Hauses nicht ganz auszuschließen.
Die Mieterin ist wegen positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zum Ersatz der gesamten Schließanlage verpflichtet.
Sie trägt die Verantwortung dafür, die übergebenen Schlüssel sorgsam zu aufzubewahren, um nicht die Gefährdung des gesamten Hauses herbeizuführen.
Auch der unbekannte Verlustort des Schlüssels und der lange Zeitraum sei kein Garant dafür, dass es auch künftig zu keiner missbräuchlichen Verwendung des Schlüssels kommen kann, daher muss die Mieterin sämtliche Kosten für den Austausch der Schließanlage erstatten.
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AG Schwalbach / Az. 3 C 563/96
Gibt ein Mieter bei seinem Auszug nicht alle Schlüssel ab, so ist er dem Vermieter gegenüber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
Passt der verlorene Schlüssel jedoch in eine gesamte Schließanlage eines Hauses, so muss der Mieter nur dann Schadenersatz für alle auszuwechselnden Schließzylinder leisten, wenn er zuvor vom Vermieter auf die hohen Kosten und den Umfang der Haftung hingewiesen wurde.
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LG Hamburg / Az. 316 S 55/98
Hat der Mieter seinen Haustürschlüssel verloren, der nur an dieser einen Haustür schließt, so muss er bei Schlüsselverlust keinen Schadenersatz für ein neues Schloss leisten.
Auch dann nicht, wenn dies ausdrücklich so im Mietvertrag steht.
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AG Hamburg / Az. 47 C 178/99
Hat der Mieter seine Schlüssel immer sorgfältig und sicher verwahrt, muss er bei einem Verlust nicht haften.
Einem Mieter wurde in einem Schuhgeschäft aus dem Rucksack Schlüssel und Geldbörse entwendet, obwohl der Rucksack vorsorglich sogar an einem Stuhl festgebunden war.
Der informierte Vermieter ließ sofort den Zylinder austauschen und verlangte vom Mieter einen Ersatz der Kosten.
Das Gericht lehnte die Forderung jedoch ab, da der Mieter die notwendige Sorgfalt habe walten lassen.
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LG Berlin / Az. 64 S 551/99
Eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter immer berechtigt ist, die Schließanlage des Hauses auf Kosten des Mieters auszutauschen, wenn dieser einen Schlüssel verloren hat, ist unwirksam.
Dies würde den Vermieter zum Ersatz der Kosten für die ausgewechselte Schließanlage auch dann berechtigen, wenn ein Missbrauch mit dem verlorenen Schlüssel weitgehend ausgeschlossen ist.
Solche Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben und verstoßen daher gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Nach geltendem Recht haftet der Mieter nur in solchen Fällen, wenn er den Schaden auch tatsächlich zu vertreten hat.
Es besteht auch keine Missbrauchsgefahr, wenn der Schlüsselverlust bereits über mehrere Jahre zurück liegt.
Im aktuellen Fall ist der Schlüssel vor über acht Jahren verloren gegangen, ohne dass es Zwischenfälle gegeben hatte.
Nach einem derart langen Zeitraum, so urteilte der Richter, ist auch in der Zukunft nicht mehr mit einem Missbrauch der Schlüssel zu rechnen.
Der Vermieter kann Ersatz nur dann verlangen, wenn eine Gefahr des Missbrauchs des abhanden gekommenen Schlüssels fortbesteht.
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LG Berlin / Az. 64 S 196/87
Hat ein Mieter seine Schlüssel unter solchen Umständen verloren, die die Annahme rechtfertigen, dass sie nicht in falsche Hände geraten und das die Schlüssel somit keinen Schaden mehr anrichten können, ist der Einbau einer neuen Schließanlage nicht gerechtfertigt.
Es entfällt der Ersatzanspruch, wenn der Schlüssel keinen Hinweis auf den Eigentümer trägt und der Finder den Schlüssel nicht zuordnen kann.
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LG Mannheim / Az. 4 S 30/76
Einer Mieterin ist während einer Bootsfahrt auf dem Neckar der gesamte Schlüsselbund ins Wasser gefallen.
Um einer kriminellen Verwendung des Schlüssels vorzubeugen, hatte der Vermieter das komplette Schließsystem im Haus austauschen lassen.
Die Klage des Vermieters auf Anspruch für Schadenersatz wurde jedoch vom Gericht abgewiesen.
Es habe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Schließanlage bestanden, da eine Erneuerung nicht erforderlich gewesen sei.
Besteht keine Gefahr von Schlüsselmissbrauch, so ist ein Austausch der gesamten Schließanlage nicht erforderlich.
Der Mieter muss lediglich die Kosten für einen neuen Schlüssel tragen.
Und was sagt der Fachmann?
Wir empfehlen auf jeden Fall den Austausch aller Schließzylinder!
Dabei geht es uns nicht darum, Ihnen mit allen Mitteln eine neue Schließanlage zu verkaufen, sondern einfach nur um den Schutz von Eigentum und Werten sowie die Sicherung des Objektes.
Um die Sicherheit im gesamten Haus auch weiterhin zu erhalten, sollte man keine Kompromisse machen. Ein Einbruch- Diebstahl- oder Vanadlismusschaden kann schnell den Preis einer neuen Schließanlage übersteigen und wenn sich dann noch die Versicherung weigert, die entstandenen Kosten zu ersetzen, weil die Tat mit einem „verlorenen Schlüssel“ erfolgte, wird es richtig unangenehm und teuer.
Ein Tip: Verwahren Sie Ihre Schlüssel stets entsprechend sorgfältig.
Bei größeren Schließanlagen, wo ein Austausch der Schließanlage auch schnell einen höheren Betrag erreichen kann, ist es immer empfehlenswert, eine Schlüsselversicherung abzuschließen. Teilweise werden solche Schäden auch von der Hausratsversicherung abgedeckt, hier sollte man bei der Versicherungsgesellschaft einmal nachfragen.
Die DIN 14677 wurde vom Arbeitsausschuss NA 031-02-01 AA Brandmelde- und Feueralarmanlagen des FNFW ausgearbeitet.
Sie dient dazu, das elektrisch gesteuerte Feststellanlagen an selbstschließenden Feuerschutztüren im Brandfall stets zuverlässig funktionieren und bildet eine Grundlage für Betreiber und Instandhalter für die Instandhaltung von Feststellanlagen für Feuerschutz- / Rauchabschlüsse.
Die Maßnahmen zur Instandhaltung sollen sicherstellen, das über die gesamte Nutzungsdauer die einwandfreie Betriebsbereitschaft aufrecht erhalten wird.
Eine dokumentierte Abnahmeprüfung ist bei Feststellanlagen bauaufsichtlich vorgeschrieben
– Instandhaltung
Unter dem Begriff Instandhaltung versteht man die regelmäßige Inspektion, Wartung und Instandsetzung einer Feststellanlage.
Die DIN 14677 gibt die zeitlichen Intervalle wie auch die benötigte Qualifikation für die Umsetzung der Maßnahmen vor.
– Feste Termine zum Austausch von Rauchschutzmeldern
Es wird ein fester Zyklus zum Austausch für Rauch-/Brandmeldern festgesetzt.
Damit die Feststellanlagen immer funktionsfähig und betriebsbereit sind, wurden festgeschriebene Intervalle für Austausch nötig.
– Kompetenznachweis
Die DIN 14677 legt fest, wer die Instandhaltung einer Feststellanlage vornehmen darf.
Der Instandhalter muss gemäß der Norm eine zertifizierte „Fachkraft für Feststellanlagen“ sein und einen entsprechenden Kompetenznachweis erbringen.
Neben den Instandhaltungsvorgaben der Hersteller ist es erforderlich (Kompetenznachweis), dass diese Person auch eine Elektrofachkaft nach VDE 1000-10 sein muss.
– Kommentar vom Fachmann
Rund 3/4 aller derzeit montierten Feststellanlagen unterliegen keiner regelmäßigen Wartung.
Hier lauert ein hohes Gefahrenpotenzial, denn somit gibt es sehr viele veraltete Systeme und solche, die nur nur noch bedingt oder überhaupt nicht mehr funktionieren.
Dieser Leichtsinn kann dazu führen, dass Menschenleben unnötig einer Gefahr ausgesetzt werden und Sachwerte nicht mehr zuverlässig geschützt werden.
Feststellanlagen für Brandabschlüsse (Brandschutztüren, Rauchschutztüren, Roll- und Schiebetore), sind eine (lebens-)wichtige Komponente im Gebäude!
Gehen Sie kein Risiko ein und lassen Sie Ihre Feststellanlagen überprüfen und Warten!
Als kompetenter Fachbetrieb sind wir berechtigt diese Wartungen für Sie durchzuführen und zu dokumentieren.
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Immer mehr Wohnungseinbrüche -wird eine Gebäudesicherung künftig vom Staat subventioniert?
Die Statistiken sprechen eine klare Sprache, die Einbrüche in Deutschland häufen sich und die Tendenz geht weiter nach oben.
Was rund um das Thema Energiesparen und Wärmedämmung so gut geklappt hat, sollte doch auch bei Einbruchschutz funktionieren.
Die Standards des VdS (Verband der Sachversicherer) sind schon lange bekannt und die entsprechenden Normen existieren ebenso bereits seit vielen Jahren. Was wir nun brauchen, um die Gebäude sicherer zu machen, sind nur noch gesetzlich geregelte Mindestanforderungen in den Bauvorschriften.
Endlich haben das auch unsere Politiker bemerkt und nehmen sich dieser wichtigen Sache an.
Volker Kauder gestern im Interview zur BILD-Zeitung: „Wir müssen unsere Häuser einbruchssicher machen und der Staat muss das finanzieren“
Lesen Sie auch hierzu das Bild Interview mit Volker Kauder
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Rauchmelder: Prüfung + Wartung
Seit geraumer Zeit besteht in Deutschland die Einbaupflicht für Rauchwarnmelder in Wohnräumen, die jedoch in jedem Bundesland etwas anders geregelt ist.
Dennoch sind auch nach dem Einbau von Rauchmeldern immer noch diverse Fragen offen, die wichtigsten möchten wir Ihnen hier beantworten.
1. Gibt es eine Wartungspflicht für Rauchmelder?
Ja. Die Prüfvorgaben sind in der Bedienungsanleitung des Rauchmelders festgelegt.
2. Wie oft muss ein Rauchmelder geprüft und gewartet werden?
Es ist in allen Bundesländern, wo Rauchmelder vorgeschrieben sind, eine jährliche Funktionsprüfung erforderlich.
3. Was muß geprüft werden?
Es muss eine Sichtprüfung und eine Alarmprüfung gemäß DIN 14676 durchgeführt werden.
4. Wer ist für die Wartung von Rauchmeldern verantwortlich?
Die Verantwortung obliegt meist dem Eigentümer. Details und ggf. Ausnahmen finden Sie in der jeweiligen Landesbauordnung
rauchmelder-lebensretter.de
5. Wer darf die Prüfung durchführen?
Für die Wartung und Prüfung von Rauchmeldern gibt es derzeit noch keine spezielle Zertifizierung, Jedermann darf momentan noch eine Wartung und Prüfung vornehmen.
7. Wie muss geprüft werden?
An jedem Rauchwarnmelder ist ein spezieller Prüftaster angebracht, wird er gedrückt muss das Warnsignal ertönen. Die Melder dürfen nicht mit Farbe überstrichen sein und die Öffnungen für den Raucheintritt müssen frei sein.
Funktioniert dies nicht, ist der Melder in Stand zu setzen (Batteriewechsel) oder auszutauschen.
Zu der Funktionsprüfung nach DIN 14676 gehört auch eine entsprechende Sichtprüfung dazu. Hierbei werden äußerlich sichtbare Schäden lokalisiert. Ferner wird überprüft, ob der Montageort noch der Norm entspricht.
8. Wie werden Rauchmelder gepflegt?
Der Rauchmelder bedarf keiner Pflege oder speziellen Reinigung. Befolgen Sie die Hinweise der Hersteller in der Bedienungsanleitung.
9. Gibt es einen Hinweis, ob ein Rauchwarnmelder in seiner Funktion eingeschränkt ist?
Einige Geräte am Markt bieten eine optische oder akustische Störungsanzeige, die Ihnen signalisiert, ob eine Störung oder Verschmutzung signalisiert. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den Herstellerangaben.
10. Wer protokolliert die jährliche Prüfung der Rauchwarnmelder?
Es gibt momentan keine rechtlich verbindliche Gesetzesgrundlage. Wird die Prüfung von einem Facherrichterunternehmen durchgeführt, dienen Prüfbericht oder Rechnung als rechtssichere Dokumentation.
Es ist daher empfehlenswert für die jährlichen Wartungsarbeiten ein Fachunternehmen zu beauftragen.
11. Wie lange funktioniert ein Rauchwarnmelder einwandfrei?
Wir empfehlen Ihnen, die Rauchschutzmelder spätestens nach maximal 10 Jahren auszutauschen. Danach ist eine zuverlässige und sichere Detektion nicht mehr zu 100% gewährleistet. Dies ist unabhängig von der Stromversorgung / Batterieart.
Hier finden Sie weitere Informationen
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brandaktuell: Rauchmelderpflicht in Deutschland
In Deutschland ist die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer geregelt.
Derzeit (September 2012) haben 11 von 16 Länderparlamenten die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern für “Neubauten und umfangreiche Umbauten” gesetzlich festgelegt. In 9 dieser 11 Bundesländer müssen auch vorhandene Wohnungen bis zum Ablauf einer Übergangsfrist ausgestattet sein. Die Details zu den gesetzlichen Regeln in den einzelnen Bundesländern…: bitte hier weiterlesen
Wir führen Rauchschutzmelder von verschiedenen Herstellern in unterschiedlichem Design und passend für jeden Einsatzort.
So lassen sich heute auch in kritischen Bereichen, wie z. B. in der Küche, zuverlässig arbeitende Melder installieren.
Spezielle Dualmelder mit Bi-Sensor-Prozessor-Technologie (Rauch plus Temparatur) verfügen, neben dem üblichen optischen Rauchsensor, über einen zusätzlich integrierten Hitzewarnmelder.
Wir informieren Sie gerne!
Abgelegt unter: -News & Infos-,Tür- und Fenstersicherungen,Vorschriften, Gesetze, DIN-Normen | Tags: bad segeberg, Diebstahl, DIN EN 1627, DIN-Normen einbruchhemmende Fenster, einbruchschutz, RC2 WK2 RC3 WK3 RC4 WK4, rödermark, Schlüsseldienst, Sicherheitstechnik, usingen, Widerstandsklassen Sicherheitsfensterster
Seit Januar 2012 sind die neuen DIN-Normen in Kraft getreten.
Durch den Einbau geprüfter einbruchhemmender Fenster und Balkon-/Terrassentüren) nach DIN EN 1627 erhält man einen guten Einbruchschutz. Sie sollten mindestens Widerstandsklasse RC-2 aufweisen.
Alle geprüften Elemente wurden einer praxisgerechten Einbruchprüfung unterzogen, die eine stabile Gesamtkonstruktion (Flügel, Rahmen, Beschläge, Sicherheitsglas) sicherstellt.
Die neuen Widerstandsklassen
Einbruchhemmende Fenster werden in den Widerstandsklassen RC-1 bis RC-6 eingeteilt, wobei RC-1 für die niedrigste und RC-6 für die höchste Widerstandsklasse steht.
In der Widerstandsklasse RC 2 N wird auf die Sicherheitsverglasung verzichtet (nur empfehlenswert, wenn kein direkter Angriff auf die Verglasung zu erwarten ist).
Die Klasse RC 1 N ist nicht empfehlenswert, sie kann nur als minimale Grundsicherung für schwer erreichbare Fenster, z. B. bei erhöhtem Einbau eingesetzt werden, wenn mangels Standfläche (z.B. Balkon) eine Aufstiegshilfe erforderlich ist.
Die Zuordnung der einzelnen Widerstandsklassen ist mit nachfolgender Tabelle möglich:
Die einbruchhemmende Prüfung der Fenster wird nach den Bestimmungen der
DIN EN 1627 durchgeführt.
Bei den Prüfungen immer das gesamte Fensterelement einer praxisgerechten Einbruchprüfung unterzogen, mit Verglasung, Beschlägen, Flügel und Rahmen. Nur so kann sichergestellt werden, daß es in der gesamten Konstruktion keine Schwachstellen gibt.
RC 2 = normale Einbruchshemmung
RC 3 = erhöhte Einbruchshemmung
RC 4 = hohe Einbruchshemmung (findet überwiegend im gewerblichen Bereich Verwendung)
Alle Fensterelemnte, die einer Sicherheitsklasse entsprechen, sind im Falzbereich mit einem Typenschild gekennzeichnet.
Auf diesem Schild ist die die Norm / Prüfklasse, die Produktbezeichnung, der Name des Herstellers, das
Herstellungsjahr und das Prüfzeugnis des Prüfinstituts genannt.
Außerdem wird nach der Montage eine Bescheinigung ausgehändigt, auf dem der fachgerechte Einbau bestätigt wird.
Abgelegt unter: -News & Infos-,vorbeugender Brandschutz,Vorschriften, Gesetze, DIN-Normen | Tags: Abus, bad segeberg, Diebstahl, einbruchschutz, Rauchmelder, Rauchmelderpflicht Termine, Rauchschutzmelder, rödermark, Schlüsseldienst, Sicherheitstechnik, usingen
RAUCHMELDERPFLICHT – die Termine in Deutschland
Hessen
Rauchmelderpflicht seit 01.06.2006 – § 13 Abs. 5 LBO-HE
Die Installation gilt für Neu-, Um- und Bestandsbauten und obliegt dem Eigentümer.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2014
Schleswig-Holstein
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2005 – § 49 Abs. 4 LBO-SH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig, der Mieter oder unmittelbare Besitzer der Wohnung muss hingegen die Betriebsbereitschaft sicherstellen.
Es sei denn, der Eigentümer übernimmt dies selbst.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010
Hamburg
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 45 Abs. 6 LBO-HH
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2010
Mecklenburg-Vorpommern
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2006 – § 48 Abs. 4 LBO-MV
In dieser landesgesetzlichen Regelung besteht die Besonderheit, dass nicht der Eigentümer (§ 903 BGB), sondern der Besitzer (§ 854 Abs. 1 BGB) des Hauses oder der Wohnung, den Einbau veranlassen muss. Die Kosten werden von den Mietern oder Besitzern der Wohnungen und nicht von den Eigentümern übernommen. Jeder Mieter einer Wohnung muss den Einbau und die Wartung selbstständig übernehmen, es besteht keine Pflicht des Eigentümers.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2009
Thüringen
Rauchmelderpflicht seit 01.04.2008 – § 46 Abs. 4 LBO-TH
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
Rheinland-Pfalz
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2003 – § 44 Abs. 8 LBO-RP
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.07.2012
Saarland
Rauchmelderpflicht seit 01.02.2004 – § 46 Abs. 4 LBO-SL
Die Eigentümer der Häuser sind für den Einbau zuständig.
– nur in Neubauten und Umbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– keine Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen
Bremen
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015
Sachsen-Anhalt
Rauchmelderpflicht seit 01.10.2009 – § 48 Abs. 4 LBO-HB
Die Eigentümer der Häuser sind zum Einbau verpflichtet.
– in Neubauten, Umbauten und in Bestandsbauten
– für Schlaf- und Kinderzimmer
– für Flure, die als Rettungsweg dienen
– Nachrüstpflicht in vorhandenen Wohnungen bis 31.12.2015
Nordrhein-Westphalen
Rauchmelderpflicht besteht bisher nur für geförderte Neubauwohnungen.
Bayern
Keine Rauchmelderpflicht
Baden-Württemberg
Keine Rauchmelderpflicht
Niedersachsen
Keine Rauchmelderpflicht
Brandenburg
Keine Rauchmelderpflicht
Berlin
Keine Rauchmelderpflicht
Sachsen
Keine Rauchmelderpflicht
Konsequenzen bei der Nichteinhaltung
Zunächst werden sicherlich keine Kontrollen stattfinden, ob die Rauchmelder wirklich im Objekt montiert wurden und auch funktionsfähig sind. Allerdings kann der Wohnungsinhaber sicher damit rechnen, daß im Schadensfall die Versicherung Schwierigkeiten bei der Regulierung machen wird, wenn kein Rauchmelder angebracht war.
Sind Eigentümer oder Mieter nach der jeweiligen Bauordnung verpflichtet Brandmelder anzubringen und deren Betriebsbereitschaft sicherzustellen und kommen sie dieser Pflicht nicht nach, so kann dies schwerwiegende Folgen haben.
Die baurechtliche Ordnungswidrigkeit ist da eher das kleinere Übel, denn wenn bei einem Brand Menschen zu Schaden kommen, so kann dies durchaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben und zu höheren Schadensersatzansprüchen führen.